Statuten der Arbeitgebervereinigung Arbon und Umgebung

1. Name und Zweck

Unter dem Namen „Arbeitgebervereinigung Arbon und Umgebung“ besteht nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 60ff) ein Verein mit unbeschränkter Dauer und Sitz in Arbon.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinigung bezweckt, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu vertreten und eine wirtschaftliche Entwicklung der Region Arbon und Umgebung zu fördern.

2. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

- Industrieunternehmen
- grössere Gewerbebetriebe
- Dienstleistungsbetriebe und bedeutende Handelsfirmen (ohne Detaillisten)
- andere Arbeitgeber-Vereinigungen der Region Arbon und Umgebung.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit zwei Drittelsmehrheit und im Rekursfall die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mit dem Beitritt werden die Statuten anerkannt.

3. Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzuzeigen und kann nur, nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinigung, auf Ende des laufenden Jahres erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung.

4. Finanzen

Die Mittel der Vereinigung werden aufgebracht durch:

a)   Eintrittsgebühren
b)   Mitgliederbeiträge, welche teilweise pro Mitglied und teilweise nach der Belegschaft erhoben werden.
c)   zweckbestimmte Mittel für Einzelaktionen, die nach einem zu beschliessenden Schlüssel aufzubringen sind.
d)   Vermögensertrag
e)   sonstige Zuwendungen

Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Generalversammlung (a+b), bzw. mit der Beschlussverfassung zu einer Einzelaktion (c) festgelegt. Für variable Beiträge, die nach der Belegschaftszahl festgesetzt werden, gilt der 1. Oktober des Vorjahres als Stichtag. Lehrlinge und nicht in Normalzeit Beschäftigte werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder können bei Massnahmen der Vereinigung, die zu Gunsten der Mitglieder durchgeführt werden, auf eine Beteiligung verzichten, sofern eine Ausscheidung der Vorteile für diese Mitglieder durchführbar ist. Bei Verzicht geht diesen Mitgliedern der Vorteil der Massnahmen verlustig. Die Haftung des Vereinsvermögens für die Verbindlichkeiten aus dieser Aktion bleibt bestehen, wenn die Vereinigung in eigenem Namen auftritt.

Der Vorstand kann auch beim Beschluss über Einzelaktionen als Vermittler auftreten.

5. Organisation
Die Organe der Vereinigung sind:

a)   die Generalversammlung der Mitglieder
b)   der Vorstand
c)   die Rechnungsprüfungskommission

6. Generalversammlung

Dir ordentliche Generalversammlung findet innert 3 Monaten nach Rechnungsabschluss statt. Die Einladung erfolgt per Zirkular, spätestens 3 Wochen vor Abhaltung.

Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
b)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c)   Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Prüfungskommission
d)   Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsprüfungskommission,   der Stimmzähler
e)   Festsetzung der Jahresbeiträge
f)   Revision der Statuten
g)   Auflösung der Vereinigung
h)   Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

Anträge zu Handen der Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen. Der Vorstand gibt einem solchen Antrag innert 4 Wochen statt. Die Frist zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann gekürzt werden.

Zirkularabstimmungen sind zulässig. Beschlüsse kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

7. Stimmrecht

Jedes Mitglied des Vereins besitzt in der Generalversammlung eine (1) Stimme. Eine Gruppe von juristisch selbständigen, personell und/oder finanziell verflochtenen Firmen besitzt ebenfalls nur eine (1) Stimme. Stellvertretungen sind ausgeschlossen.

8. Vorstand:

Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern, er wählt aus seiner Mitte eine Vize-Präsidenten, einen Aktuar und einen Kassier. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Alle Mitglieder sind jeweils wieder wählbar.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er vertritt die Vereinigung gegen aussen und vor Gericht.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder Rechnungsprüfungskommission vorbehalten sind.

Der Vorstand ist berechtigt, ausserhalb eines von der Generalversammlung genehmigten Budgets über ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Maximumsbetrag von jährlich CHF 3’000.-- in eigener Kompetenz zu beschliessen. Grössere Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Diese Genehmigung kann auf dem Zirkularweg bei den Mitgliedern eingeholt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Der Präsident hat Stichentscheid bei Stimmgleichheit.

Der Vorstand kann Kommission bestellen, welche ihm berichtspflichtig sind.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vize-Präsident mit dem Aktuar oder dem Kassier jeweils kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann für die Führung des Protokolls und die weiteren Sekretariatsarbeiten einen Dritten bestimmen, der nicht Mitglied der Vereinigung zu sein braucht. Der Vorstand kann dem mit diesen Arbeiten Beauftragten die Berechtigung zur Kollektivunterschrift erteilen.

9. Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission, bestehent aus zwei Mitgliedern, hat jährlich die Rechnung des Vereins zu prüfen und darüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

10. Haftung

Für Die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

11. Statutenänderung

Eine Statutenänderung kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, sofern ein solcher Antrag mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand eingereicht wird.

12. Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. In diesem Fall muss das Vereinsvermögen industriellen, kommerziellen oder gemeinnützigen Zwecken zugewendet werden.


Diese Statuten wurden beschlossen an der Generalversammlung vom 14. Februar 1974.

Arbon, den 29. März 1974
hb/wa


AVA Arbon / 9320 Arbon